AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Herkules Fahrzeugbau GmbH
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns oder die tatsächliche Auslieferung des Liefergegenstandes zustande.
2. Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
3. Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise, wenn die Waren oder Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden. In diesen Fällen gelten die am Tage der Lieferung / Leistung gültigen Preise einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
II. Lieferung und Versand
1. Lieferung und Versand gehen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden.
2. Lieferzeit und Fertigstellung ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigung, oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Der Lieferer ist jederzeit zur Teillieferung berechtigt.
4. Werden der Versand bzw. die Annahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Das Selbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
III. Zahlung
1. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielverkauf grundsätzlich 20 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig;
2. Rechnungen ohne ausdrückliche Skontogewährung sind nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zur Zahlung ohne Abzug fällig. Der Besteller gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet und schuldet sodann den gesetzlichen Zins.
3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels (30 Tage) werden die gesetzlichen Sollzinsen berechnet.
IV. Beanstandungen
1. Beanstandungen wegen offensichtlicher, bei Kaufleuten auch wegen erkennbarer Mängel, weiterhin Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen oder Leistungen sind uns ohne schuldhafte Verzögerungen, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang oder Abnahme schriftlich mitzuteilen, andere Mängel sind uns ohne schuldhafte Verzögerung nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
2. Änderung der Konstruktion oder Ausführung vor Auslieferung der Ware seitens des Herstellers aus produktionstechnischen Gründen können nicht beanstandet werden.
V. Gewährleistung
1. Für Fehl oder Falschlieferungen, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder auf Grund von Bedienerfehlern des Nutzers entstehen, entsteht keine Haftung durch die Herkules Fahrzeugbau GmbH.
2. Sind von uns gelieferte Waren oder von uns erbrachte Werkleistungen mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Falls wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht in der Lage sind oder die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung der Vergütung zu verlangen.
3. Für die Lieferung gebrauchter Waren an Unternehmer schließen wir die Haftung für Mängel aus, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist.
4. Ansprüche wegen Mängel von uns erbrachter Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Ansprüche von Unternehmern wegen Mängel an von uns gelieferten neuen Waren verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Ansprüche von Verbrauchern wegen Mängel an von uns gelieferten neuen Waren verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung, Ansprüche von Verbrauchern wegen Mängel an von uns gelieferten gebrauchten Waren verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
5. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
– bei Vorsatz
– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden sind
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen
VI. Kommission
1. Kommissionswaren sind vom Kommissionär sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden ausreichend zu versichern. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Versicherungspflicht aus Ziffer 1 haftet der Kommissionär selbst auf vollen Schadenersatz auch im Falle der Einhaltung eigenüblicher Sorgfalt und bei leichter Fahrlässigkeit für den Verlust und/oder Untergang des Kommissionsgutes
VII. Pfandrecht
1. Bei Arbeitsleistungen steht uns wegen unserer Forderung aus dem Vertrag neben dem gesetzlichen Werkunternehmerpfandrecht ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung geltend gemacht werden.
2. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung aller schriftlichen Benachrichtigungen an die letzte uns bekannte Anschrift des Kunden. Die Benachrichtigung muss eine Nachfrist zur Regulierung unserer fälligen Ansprüche enthalten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen, wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach vorausgegangener Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Abzahlungsgesetz findet Anwendung.
3. Der Besteller gewährt dem Lieferer für den Fall, dass dieser von seinem Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware Gebrauch machen, unwiderruflich ungehinderten Zutritt zu den Räumen, in denen die Gegenstände des Lieferers, unter Verzicht auf die Geltendmachung verbotener Eigenmacht sowie eines Hausrechts, gleichgültig, ob das gelieferte Produkt noch in seinem ursprünglichen Zustand vorhanden ist, um die vom Lieferer gelieferten Gegenstände oder die neue Sache, zu der das Produkt des Lieferers verarbeitet wurde, oder dessen Miteigentum zu kennzeichnen und ggf. abzuholen.
4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände ist ihm nicht gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung oder etwaigen Verarbeitung tritt dem Lieferer der Besteller schon jetzt die gegen seine Abnehmer zustehende Forderung in Höhe der Forderung des Lieferers ab, ohne dass es einer weiteren oder einer ausdrücklichen Abtretungserklärung bedarf. Die Abtretung nimmt der Lieferer hiermit an. Der Besteller ist ungeachtet der Abtretung und der gleichzeitig bestehenden Einziehung der abgetretenen Forderung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung dem Lieferer gegenüber nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Eingezogene Gelder hat der Besteller auf ein gesondertes Konto einzuzahlen und für den Lieferer zu verwahren. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns gegenüber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung, insbesondere die Person und die Anschrift des Schuldners sowie die genaue Beschreibung der Forderung und die Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu machen und seinen Abnehmern die Abtretung mitzuteilen.
5. Der Besteller ist nicht berechtigt, über die im Voraus an den Lieferer abgetretene Forderung irgendwelche Verfügung vorzunehmen. Insbesondere darf die an den Lieferer im Voraus abgetretene Forderung nicht in ein Konkursverhältnis eingestellt werden. Der Besteller ist nicht berechtigt, einen Factoring-Vertrag über die Forderung abzuschließen. Sollte aus irgend einem Grund eine Einstellung in ein Kontokorrentverhältnis entgegen den vorangegangenen Ausführungen wirksam erfolgen, so tritt der Besteller bereits jetzt die sich aus den jeweiligen Einzelsalden zu seinen Gunsten ergebenden Ansprüche sowie das Recht auf Kündigung des Kontokorrentverhältnisses an den Lieferer ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
6. Übersteigt der realisierbare Wert des Sicherungsgutes 110 % der gesicherten Forderung ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, den übersteigenden Teil der Sicherheit dem Lieferer freizugeben.
7. Bei Anwendung des Wechsel-/ Scheckverfahrens besteht der Eigentumsvorbehalt auch nach der Scheckzahlung fort, bis der Lieferer aus der Wechselhaftung entlassen ist.
IX. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz in Kassel
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.